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   FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15 U   

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FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15 U (https://dejure.org/2016,6898)
FG Münster, Entscheidung vom 15.03.2016 - 15 K 3669/15 U (https://dejure.org/2016,6898)
FG Münster, Entscheidung vom 15. März 2016 - 15 K 3669/15 U (https://dejure.org/2016,6898)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Annahme der Abtretung eines zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen eine GmbH

  • rechtsportal.de

    UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19 S. 3
    Anspruch auf Annahme der Abtretung eines zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen eine GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Anspruch auf Annahme der Abtretung eines zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 849
  • UR 2016, 469
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15
    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 15 K 1553/15 U sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

    Der Senat geht - wie in seiner Entscheidung vom 15.3.2016 in dem Verfahren der Klägerin gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 (15 K 1553/15 U) unter I. 5. dargelegt - davon aus, dass der Ausschluss des der Klägerin gemäß § 176 Abs. 2 AO zustehenden Vertrauensschutzes durch den mit "echter" Rückwirkung eingeführten § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG nur dann verfassungsgemäß i. S. des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ist, wenn die Klägerin auf Erhebungsebene vollständig finanziell entlastet wird, da allein bei vollständiger finanzieller Entlastung der Bagatellvorbehalt eingreifen kann, der die "echte" Rückwirkung ausnahmsweise erlaubt.

    In den Bauträger-Fällen gebietet eine normerhaltende verfassungskonforme Auslegung des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG eine Ersetzungsbefugnis anzunehmen, um den Bauleistenden vor drohenden finanziellen Belastungen aus der Festsetzung auf Erhebungsebene zu schützen (vgl. hierzu bereits II. 2. b) und die Ausführungen des erkennenden Senats im dem Urteil vom 15.3.2016 15 K 1553/15 U unter I. 5.).

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15
    Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 V R 37/10 (Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 243, 20, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2014, 128) beabsichtige er, der Beklagte, die Klägerin nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG als Steuerschuldner für die streitgegenständlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

    Diese Verfahrensweise entspricht der damaligen Verwaltungsauffassung vor der Entscheidung des BFH vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl. II 2014, 128) (vgl. Abschn. 182a Abs. 10 Satz 2 UStR 2005, nachfolgend BMF-Schreiben vom 16.10.2009, BStBl. I 2009, 1298 und sich daran anschließend Abschn. 13b.3 Abs. 2 Satz 1 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 12.12.2011, BStBl. I 2011, 1289).

  • BFH, 21.07.2011 - II R 7/10

    Auslegung eines Verwaltungsakts - Zurückweisung eines unzulässigen Einspruchs als

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15
    Zwar ist eine Klage gegen einen bestandskräftigen Bescheid als unbegründet abzuweisen, da das Gericht nach Eintritt der Bestandskraft an einer inhaltlichen Überprüfung gehindert ist (vgl. BFH-Urteil vom 21.7.2011 II R 7/10, BFH/NV 2011, 1835, m. w. N.).

    Dies gilt selbst dann, wenn das Finanzamt mittels Einspruchsentscheidung eine Entscheidung in der Sache getroffen hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21.7.2011 II R 7/10, BFH/NV 2011, 1835, m. w. N.).

  • BGH, 26.06.2014 - VII ZR 247/13

    Entgeltforderung aus der Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15
    Es ist allgemein anerkannt, dass zivilrechtliche Ansprüche auf die Gegenleistung ohne Ausstellung einer Rechnung zur Entstehung gelangen und der Nebenleistungsanspruch des Leistungsempfängers auf Ausstellung einer Rechnung allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB begründet (vgl. BGH-Urteil vom 26.6.2014 VII ZR 247/13, HFR 2014, 947; vgl. hierzu auch Wolter/Grollmann, Neue Wirtschaftsbriefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht - NWB - 2015, 3762).
  • BFH, 26.04.2010 - II B 131/08

    Keine notwendige Hinzuziehung/Beiladung eines Gesamtschuldners im Verfahren eines

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15
    Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere also in Fällen, in denen das, was einen der Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (BFH-Beschluss vom 20.4.2010 II B 131/08, BFH/NV 2010, 1854 m. w. N.).
  • BFH, 17.08.1978 - VII B 30/78

    Einfache Beiladung - Widerspruch des FA - Entgegengesetztes Interesse des

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15
    Selbst wenn man die rechtlichen Interessen der H GmbH nach den Steuergesetzen als berührt ansehen würde, wäre die H GmbH nicht beizuladen, da sie ein den Belangen der Klägerin entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und die Klägerin der Beiladung widersprochen hat (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 17.8.1978 VII B 30/78, BFHE 126, 7, BStBl. II 1979, 25).
  • BFH, 13.05.2015 - III R 26/14

    Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15
    Der Umstand, dass die E-Mail nicht durch den Prozessbevollmächtigten oder die Klägerin elektronisch signiert wurde, hat auf die Wirksamkeit der Einspruchseinlegung keine Auswirkungen (vgl. BFH-Urteil vom 13.5.2015 III R 26/14, BFHE 250, 12, BStBl. 2015, 790).
  • LG Köln, 30.10.2015 - 7 O 103/15

    Verjährung des Zahlungsanspruchs der auf die Rechnungen entfallenen Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15
    Da sich der Anspruch auf Nachforderung der Umsatzsteuer grundsätzlich unmittelbar aus dem Vertrag ergibt oder andernfalls durch ergänzende Vertragsauslegung oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB begründet werden kann (so ausdrücklich jüngst in einem Bauträger-Fall LG Köln, Urteil vom 30.10.2015 7 O 103/15, juris), geht der erkennende Senat von einem bestehenden Anspruch auf Nachforderung der Umsatzsteuer aus.
  • BFH, 11.01.1991 - III R 60/89

    Nichtanwendungserlaß - Nachprüfung - Rechtsprechung

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15
    Haben die am Umsatz beteiligten Unternehmer in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung einen Umsatzsteuerschuldner festgelegt, so besteht nach Auffassung des erkennenden Senats die widerlegbare Vermutung, dass der leistende Unternehmer im Vertrauen auf die Verwaltungsanweisung die Steuerschuld des Leistungsempfängers angenommen hatte (vgl. zu einer ähnlichen Vermutung im Rahmen von § 176 AO - BFH-Urteil vom 11.1.1991 III R 60/89, BFHE 163, 286, BStBl. II 1992, 5, Rn. 23).
  • BFH, 16.12.1987 - I R 66/84

    Rechtliche Bewertung der Ablehnung der Herausgabe von Fotokopien als

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15
    Dasselbe gilt, wenn es dem Anspruch stattgibt (vgl. so zum Anspruch auf Überlassung von Kopien BFH-Urteil vom 16.12.1987 I R 66/84, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1988, 319).
  • OLG Brandenburg, 05.12.1996 - 5 U 49/96

    Rang der Fiskalauflassungsvormerkung

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. März 2016 15 K 3669/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach dem in EFG 2016, 849 veröffentlichten Urteil des FG vom 15. März 2016  15 K 3669/15 U ist der Ausschluss des dem Bauleistenden gemäß § 176 Abs. 2 AO zustehenden Vertrauensschutzes durch den mit "echter" Rückwirkung eingeführten § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG nur dann verfassungsgemäß i.S. des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, wenn der Bauleistende auf Erhebungsebene vollständig finanziell entlastet werde.

  • FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17

    Zulassung und Annahme einer Forderungsabtretung im Bauträgerfall - Kenntnis über

    Im Interesse der Normerhaltung, das im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung verlange, könne die als Ermessensvorschrift angelegte Vorschrift des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG derart interpretiert werden, dass zur Vermeidung einer finanziellen Belastung des Steuerpflichtigen das Ermessen stets auf Null reduziert sei, das Abtretungsangebot des Steuerpflichtigen anzunehmen (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849 und Urteil vom 15.03.2016 15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855).

    Das FG Münster (Urteil vom 15. März 2016 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849) habe im umgekehrten Fall, in welchem das Finanzamt die Annahme eines Abtretungsangebotes abgelehnt habe, der Klage des Steuerpflichtigen unter Hinweis auf die Ermessensreduzierung stattgegeben.

    Dasselbe gilt, wenn es dem Anspruch stattgibt (vgl. bereits FG Münster, Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849, mit Anm. Kessens, EFG 2016, 854; nachfolgend: BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760).

    a.) Die in der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2017 zum Ausdruck kommenden Ermessungserwägungen des Beklagten entsprechen im Wesentlichen der Rechtsauffassung des auch dort zitierten FG Münster im Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U (EFG 2016, 849; mit Anm. Kessens, EFG 2016, 854) sowie im Urteil vom 15.03.2016 15 K 1553/15 U (EFG 2016, 855, mit Anm. Kessens, EFG 2016, 862).

    Ferner hat das dortige Gericht im Urteil vom 15.03.2016 (15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849) seine Entscheidung, die dortige Leistungserbringerin nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen in Ziffer III. 1. der Urteilsgründe damit begründet, dass in dem finanzgerichtlichen Verfahren gerade keine Entscheidung darüber getroffen werde, ob der zivilrechtliche Umsatzsteuernachforderungsanspruch bestehe.

  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

    Auf das diesbezüglich anhängige Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 15 K 3669/15 U weise er, der Beklagte, hin.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 15 K 3669/15 U sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

  • OLG Hamm, 18.06.2020 - 24 U 64/19

    Steuererstattung vor dem 14.02.2014 verlangt: Auftragnehmer hat Zahlungsanspruch!

    Ein dem Bauleister gemäß § 176 Abs. 2 AO zustehender Vertrauensschutz ist durch die Regelung des verfassungs- und unionsrechtskonform auszulegenden § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG auch für solche Fälle ausgeschlossen, in denen - wie hier - die Erstattung vor Inkrafttreten des § 27 Abs. 19 UStG beantragt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357; FG Münster, Urteil vom 15. März 2016 - 15 K 3669/15 U - UR 2016, 469; FG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 - zitiert nach juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2022 - 7 K 7239/19

    Abrechnungsbescheide gem. § 218 Abs. 2 AO zur Umsatzteuer 2012, 2013

    Sinn und Zweck der gesetzlichen Abtretungskonstruktion ist es, dem Fiskus die Möglichkeit zu geben, die Rückforderung des Leistungsempfängers kompensieren zu können, indem er gegen den Leistungsempfänger in gleicher Höhe einen Gegenanspruch geltend machen kann (Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 01.07.2021 - 5 K 3578/18, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2021, 1856, Rn. 91; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020 - 7 K 7211/18, EFG 2016, 849, Rn. 24; vom 04.09.2019 - 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rn. 58).

    Entsprechend versteht auch das FG Münster (Urteil vom 15.03.2016 - 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849, II. 2. a) der Entscheidungsgründe) die Mitwirkungspflichten zutreffend in dem Sinne, dass der Leistende die Informationen und vertraglichen Unterlagen, insbesondere die Höhe des möglichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs betreffend, dem Beklagten bereitzustellen hat, damit dieser die Umsatzsteuer vom Bauträger nachfordern kann.

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung lassen sich aber durchaus zeitliche Voraussetzungen identifizieren (so auch FG Münster, Urteil vom 01.07.2021 - 5 K 3578/18, EFG 2021, 1856; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020 - 7 K 7211/18, EFG 2016, 849; vom 04.09.2019 - 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rn. 95).

    Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Leistende die Abtretung oder die geänderte Rechnungsstellung bis zum Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung der abzutretenden Forderung hinauszögern würde, obwohl ihm eine rechtzeitige Abtretung möglich und zumutbar gewesen wäre (FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020 - 7 K 7211/18, EFG 2016, 849, Rn. 24; vom 04.09.2019 - 7 K 7194/18, EFG 2019, 1797, Rn. 58).

  • FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18

    Erfüllungswirkung einer erfolgten Abtretung im Zusammenhang mit der Anwendung des

    Entsprechend versteht auch der 15. Senat des FG Münster (Urteil vom 15.03.2016, 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849, Rz. 24) die allgemeine Mitwirkungspflicht des § 27 Abs. 19 S. 3 UStG in dem Sinne, dass der Leistende die Informationen und vertraglichen Unterlagen, insbesondere die Höhe des möglichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs betreffend, der Finanzbehörde bereitzustellen hat, damit diese die Umsatzsteuer vom Bauträger nachfordern kann.

    Sie hat sich insbesondere nicht auf ein bis zur Übersendung von ordnungsgemäßen, berichtigten Rechnungen bestehendes Zurückbehaltungsrecht wegen einer nicht erfüllten Nebenverpflichtung aus dem Vertrag (vgl. § 273 BGB, BGH, Urteil vom 26.06.2014, VII ZR 247/13, HFR 2014, 947; FG Münster, Urteil vom 15.03.2016, 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849, Rn. 36) berufen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 7 K 7194/18

    Voraussetzungen für den Eintritt der Erfüllungswirkung gem. § 27 Abs. 19 Satz 4

    Darüber ist, wenn es darüber zu einem Streit zwischen dem FA und dem Leistenden kommt, gesondert von der Entscheidung über die Annahme des Abtretungsangebots nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden (Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U, Entscheidungen der FG - EFG - 2016, 849, II. 6. a) der Entscheidungsgründe); ein solcher ist Gegenstand des hiesigen Verfahrens.

    Entsprechend versteht auch das FG Münster (Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849, II. 2. a) der Entscheidungsgründe) die Mitwirkungspflichten zutreffend i. d. S., dass der Leistende die Informationen und vertraglichen Unterlagen, insbesondere die Höhe des möglichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs betreffend, dem Beklagten bereitzustellen hat, damit dieser die Umsatzsteuer vom Bauträger nachfordern kann.

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - 7 K 7211/18

    Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen im Rahmen des § 27 Abs. 19 UStG

    Entsprechend versteht auch das Finanzgericht -FG- Münster (Urteil vom 15.03.2016 - 15 K 3669/15 U, Entscheidungen der FG -EFG- 2016, 849, II. 2. a) der Entscheidungsgründe) die Mitwirkungspflichten zutreffend in dem Sinne, dass der Leistende die Informationen und vertraglichen Unterlagen, insbesondere die Höhe des möglichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs betreffend, dem Beklagten bereitzustellen hat, damit dieser die Umsatzsteuer vom Bauträger nachfordern kann.
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